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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20   

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https://dejure.org/2022,35140
OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20 (https://dejure.org/2022,35140)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2022 - 10 B 3.20 (https://dejure.org/2022,35140)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2022 - 10 B 3.20 (https://dejure.org/2022,35140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sicherung der Erschließung - wegemäßige Erschließung - Erschließung mit Trinkwasser - Trinkwasserqualität - Erschließung über eine Privatleitung - rechtliche Sicherung einer Trinkwasserprivatleitung - Erschließung mit Löschwasser

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 71 BauO BE, § 63 BauO BE, § 34 Abs 1 S 1 BauGB
    Sicherung der Erschließung - wegemäßige Erschließung - Erschließung mit Trinkwasser - Trinkwasserqualität - Erschließung über eine Privatleitung - rechtliche Sicherung einer Trinkwasserprivatleitung - Erschließung mit Löschwasser

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.09.1999 - 4 B 47.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Um das zu ermöglichen, ist im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2021, a.a.O., Rn. 27), sofern nicht mit einem Begegnungsverkehr zu rechnen ist, der eine größere Fahrwegbreite erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 47.99 - juris Rn. 6).

    Dem entspricht die erläuternde Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 47.99 -, juris Rn. 5), nach der mit dem Erfordernis der gesicherten Erschließung u.a. gewährleistet werden soll, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden.

    Für die Frage, ob die Erschließung gesichert ist, ist nämlich jeweils auf das konkrete Vorhaben abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 47.99 -, juris Rn. 5 f.).

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass sich das planerische Ermessen der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen objektivrechtlich zu einer strikten Planungspflicht verdichten kann; das gilt grundsätzlich für die erstmalige Planung im Innen- oder Außenbereich ebenso wie für die inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Bauleitplan (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25-45, Rn. 10 m.w.N.).

    Dieser Zustand ist jedenfalls dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25-45, Rn. 16).

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Sie können aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 -, BGHZ 165, 184-192 juris Rn. 12 ff.) zum Scheinbestandteil (§ 95 BGB) bestimmt und auf eine andere Person übereignet werden.

    Darüber hinaus ist zu manifestieren, dass die Wasserleitung nicht wesentlicher Bestandteil der einzelnen Grundstücke ist, sondern als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BauGB sonderrechtsfähig und auf die einzelnen Mitglieder der Wassergemeinschaft entsprechend ihrem ideellen Anteil übereignet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 -, BGHZ 165, 184 ff.).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Eine rein schuldrechtliche Sicherung, etwa durch Vereinbarung mit einem Nachbarn, genügt demgegenüber nicht (so zur wegemäßigen Erschließung: BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Ihre Zugehörigkeit zur Erschließung ergibt sich insoweit aus dem Bestehen eines entsprechenden Versorgungsbedürfnisses, unabhängig davon, ob dessen Erfüllung mittels Anbindung an ein leitungsbezogenes Versorgungsnetz (Strom-, Wasser-, Abwasserleitungen, Hydranten) oder aber durch Zugriff auf eine nicht leitungs-bezogene Versorgungsmöglichkeit (Generator, Brunnen, Sickergrube, Löschwasserentnahmestelle) erfolgt (so schon OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, juris Rn. 62 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Soweit die Kläger insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug nehmen, nach der eine Erschließung, an der es - überhaupt oder doch im gebotenen Umfang - fehlt, dennoch "gesichert" ist, wenn verlässlich angenommen werden kann, dass sie in dem notwendigen und selbstredend die volle Funktionsfähigkeit einschließenden Zustand "spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen" vorhanden und "benutzbar" sei (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - juris Rn. 27), greift dies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durch, weil aufgrund der folgenden Ausführungen die Trinkwasserversorgung weder rechtlich (II.) noch qualitativ (III.) im Sinne dieser Rechtsprechung verlässlich gesichert ist.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2016 - 3 L 177/06

    Abgrenzung der Art der baulichen Nutzung zwischen Wohn-, Ferien- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Schon deshalb fehlt es an der konkreten Realisierbarkeit einer künftigen Erschließungsmöglichkeit, wie die Kläger sie für sich unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 2016 - 3 L 177/06 - (dort juris Rn. 74 f.) für sich in Anspruch nehmen wollen.
  • BVerwG, 30.09.2005 - 7 B 54.05

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Vielmehr lässt es in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personenfahrzeuge und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - BVerwG 7 B 54.05 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - 10 N 49.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ferienanlage; Sicherung der verkehrsmäßigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Welche Anforderungen an die Sicherung der Erschließung im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.01.2022 - 1 B 19.1616

    Sicherung der ausreichenden verkehrlichen Erschließung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20
    Wenn bei der Errichtung von Wohnhäusern die Zuwegung von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen muss, dann verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss (BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - 1 B 19.1616 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2023 - 2 M 36/23

    Baueinstellung; Nutzungsänderung; Errichtung einer Solaranlage; aufgegebene

    Bln.-Bbg., Urteil vom 9. November 2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 66).
  • VG Berlin, 06.06.2023 - 19 K 254.19

    Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Gewerbebauten

    Zu den Mindestanforderungen werden nach allgemeiner Meinung aber regelmäßig die hinreichende Anbindung eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die (nicht zwangsläufig externe) Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gezählt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2022 - OVG 10 B 3/20 -, juris, Rn. 29 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2023 - 10 N 86.21

    Einforderung von Straßenbauleistungen

    Insbesondere genügt die im Tatbestand des Urteils festgestellte Fahrbahnbreite von 5 m (EA S. 2) sowohl den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an die Verkehrserschließung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 32 - 37) als auch dem bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeitsgebot (vgl. Hellriegel, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, a.a.O., § 4 Rn. 12).
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